Standesamt
Herzlich willkommen auf der Seite des Standesamtes Mainburg. Hier finden Sie Informationen zu unseren Dienstleistungen aber auch die wichtigsten Informationen zu Trauungen und zu Trausamstagen.
Trausamstage
Trausamstage 2024
24. August 2024
07. September 2024
28. September 2024
19. Oktober 2024
16. November 2024
21. Dezember 2024
Trausamstage 2025
25. Januar 2025
22. Februar 2025
22. März 2025
05. April 2025
03. Mai 2025
28. Juni 2025
26. Juli 2025
02. August 2025
20. September 2025
25. Oktober 2025
22. November 2025
13. Dezember 2025
Wichtige Informationen zu Trauungen
Kirchenaustritt
von Erwachsenen
Um aus Ihrer Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten, melden Sie sich telefonisch zur Terminvergabe. Ihre Austrittserklärung ist sofort wirksam, wenn sie entgegengenommen wurde.
Wenn Sie Ihren Kirchenaustritt nicht persönlich erklären wollen, können Sie das auch schriftlich machen. Dafür muss Ihre Unterschrift von einem Notariat beglaubigt werden. Ihr Austritt ist dann wirksam, sobald die Erklärung bei uns eintrifft.
Ab dem darauf folgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Diese Dokumente brauchen Sie:
Persönlicher Austritt:
Ihren gültigen Personalausweis oder ReisepassSchriftlicher Austritt:
schriftliche, notariell beglaubigte Austrittserklärung
Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen
Ab dem 14. Geburtstag müssen Jugendliche die Erklärung zum Austritt selbst abgeben. Sie brauchen dafür keine Zustimmung eines Erwachsenen.
Für Kinder unter 12 Jahren müssen ihre Sorgeberechtigten den Austritt erklären.
Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren muss das Kind zusätzlich selbst zustimmen.
Diese Dokumente brauchen Sie:
eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes
Nachweis über das alleinige Sorgerecht (falls zutreffend)
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35.- € pro Person. Bezahlen können Sie bar oder mit EC-Karte.
Urkunden beantragen
Sie können Ihre Urkunde online bestellen.
www.mainburg.de > Service > Online Service > Standesamt
Die Urkunde wird Ihnen per Post zugesendet.
Die Gebühr beträgt 12.- € je Urkunde.
Wir weisen Sie darauf hin, dass im Internet private Betreiber von Online-Portalen anbieten, Urkundenbestellungen abzuwickeln. Dieser Service steht nicht in Verbindung mit dem Standesamt Mainburg und verursacht unter Umständen höhere Kosten.
Vaterschaft anerkennen
Im deutschen Recht ist eine Vaterschaftsanerkennung nur gültig, wenn die Mutter ihr zustimmt. Deshalb müssen für eine Vaterschaftsanerkennung beide Elternteile persönlich bei uns vorsprechen. Am besten ist dafür ein gemeinsamer Termin der Eltern geeignet.
Diese Dokumente brauchen Sie:
- Geburtsurkunde beider Elternteile
- gültige Ausweisdokumente beider Elternteile
wenn die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes erfolgt: Vorlage Mutterpass
Wichtig!
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht beantragen wollen, sind dafür Jugendämter zuständig.
Änderung Geschlechtseintrag nach dem SBGG
Die Änderungsabsicht muss drei Monate vor der Abgabe der Erklärung angemeldet werden
Die Anmeldung wird am 01. August 2024 erstmals möglich sein. Dies kann sowohl mündlich zur Niederschrift als auch schriftlich formlos erfolgen.
Die Anmeldung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei welchem auch die Erklärung abgegeben werden soll
Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme des Geburtsstandesamts
Hier finden Sie ein Formular zur schriftlichen Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer volljährigen und geschäftsfähigen Person
Minderjährige Personen bis zum 14 Lebensjahr
Die Erklärung muss allein durch die sorgeberechtigten Personen abgegeben werden (bei alleinigen Sorgerecht muss ein Nachweis vorgelegt werden).
Die minderjährige Person selbst muss jedoch bei der Abgabe der Erklärung vor dem Standesamt anwesend sein.
Minderjährige Person ab dem 14. Lebensjahr
Die Erklärung muss selbst abgegeben werden.
Die sorgeberechtigen Elternteile müssen der Erklärung zustimmen (bei alleinigen Sorgerecht muss ein Nachweis vorgelegt werden).
Die Zustimmung der Sorgeberechtigen können grundsätzlich -unter Beachtung des Kindeswohls- durch das Familiengericht ersetzt werden.
Sperrfrist
Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen kann erst nach einem Jahr seit der letzten Änderung erfolgen.
Eine erneute Anmeldung ist erforderlich. Auch dabei gilt es, die Anmeldefrist von drei Monaten, bis zur Abgabe der erneuten Erklärung, einzuhalten.
Mitzubringende Unterlagen
gültiges Ausweisdokument
Geburtsurkunde und
ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
bei ausl. Staatsangehörigkeit informieren Sie sich bitte vorab beim Standesamt ob zusätzliche Unterlagen notwendig sind.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Tel. 08751 / 704-415
sowie unter