Erinnerung an Räum- und Streupflicht
Der Winter hat sich mit dem ersten starken Schneefall bemerkbar gemacht. Verschneite Landschaften sehen natürlich schön aus. Allerdings hat die weiße Pracht auch Schattenseiten. Besonders Fußgänger mit Kinderwagen oder Personen mit Rollator oder Rollstuhl sind jetzt wieder auf geräumte Wege angewiesen.
Die Stadt Mainburg nimmt die ersten Schneefälle zum Anlass, um Grundstückseigentümer an ihre Räum- und Streupflicht zu erinnern. Laut der Verordnung über die „Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ (Reinigungs- u. Sicherungsverordnung) haben die Vorder- und Hinterlieger (Grundstücke in zweiter Reihe) die Gehbahnoberfläche, die sich vor dem Vorderlieger-Grundstück befindet, auf eigene Kosten gemeinsam in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten:
Alle Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken sind verpflichtet, die anliegenden Flächen an Werktagen morgens ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee freizuräumen und ggf. zu streuen. Mieter sind häufig mietvertraglich zu diesen Aufgaben verpflichtet. Die Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, dass die Verhütung von Gefahren gegeben ist. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sollen zusätzlich „abstumpfende Stoffe“ wie Sand oder Splitt genutzt werden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen verboten. Das Salz gelangt in die Kanalisation, Gewässer, den Boden und das Grundwasser, behindert die Nährstoff- und Wasseraufnahme von Pflanzen und führt zu deren Schädigung oder Absterben. Nur bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen ist ausnahmsweise das Streuen von Tausalz zulässig.
Anlieger müssen auch eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher begehbar machen, wenn dort kein Gehweg existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße ein Grünstreifen, ein Graben, eine Böschung oder eine Mauer befindet, ist egal: Die Räum- und Streupflicht besteht immer. Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass Verkehr und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, öffentliche Parkplätze und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung ebenfalls freizuhalten. Genauso wichtig ist es Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen für die Drehleiter, Hydranten, Zugänge für Steigleitungen und auch Zufahrtsstraßen täglich vom Schnee zu befreien.
Weiter informiert die Verwaltung über den eingeschränkten Winterdienst. Es werden seit 2014 nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen geräumt und gestreut. Eine Ausnahme ist starker Schneefall über 10 cm und Blitzeis – dann werden alle Straßen geräumt. Damit die Bauhofmitarbeiter der Stadt Mainburg ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen können, sind sie auf genügend Straßenbreite angewiesen. Parkende Fahrzeuge dürfen die Räum- und Streufahrzeuge nicht behindern. Genauso sind Sträucher und Äste, die aus Vorgärten auf öffentliche Straßen und Gehwege überhängen, zurückzuschneiden. Sie werden bei Belastung durch Schnee noch heruntergedrückt und bedeuten dann eine noch größere Behinderung für alle Verkehrsteilnehmer. Nur so können die Räumfahrzeuge ihren Streu- und Schneeräumdienst ordnungsgemäß durchführen. Je nach Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienst plant der Bauhof der Stadt Mainburg sorgfältig den Umfang des täglichen Winterdiensteinsatzes. Die Maßnahmen setzen rechtzeitig vor dem Berufsverkehr ein und enden in den Abendstunden mit dem abklingenden Tagesverkehr. Trotz eines sehr gut organisierten Winterdienstes, ist bei einsetzendem Schneefall und Glatteis eine sofortige und gleichzeitige eisfreie Straße nicht überall möglich. Zusätzlich sollte daher jeder sein Verkehrsverhalten auf die entsprechenden Witterungs- und Straßenverhältnisse einstellen und seine Aufmerksamkeit besonders erhöhen, zur eigenen und öffentlichen Sicherheit.
Außerdem möchte die Stadt besonders darauf hinweisen, wer nicht oder ungenügend räumt und streut, muss mit Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Folgen rechnen. Jeder Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus kann bei Unfällen in diesem Zusammenhang eine zivilrechtliche Haftung bestehen. Die Verordnung der Stadt Mainburg über die „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ kann online unter www.mainburg.de (Rathaus & Verwaltung > Ortsrecht) eingesehen werden.