Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Auch auf die Vorschriften der AVV zu § 28 StVO wird vorsorglich hingewiesen, wonach Hunde auf Straßen mit starker Verkehrslage an der Leine geführt werden müssen. Ferner ist es verboten, Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bay. Jagdgesetz).
Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Während der Vegetationszeit gilt diese Vorschrift auch für Wiesen und Felder. Die Hundekotbeutel sind nach Möglichkeit zu Hause über die Restmülltonne zu entsorgen.
Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Für Kampfhunde/gefährliche Hunde im rechtlichen Sinne gelten weitergehende Regelungen.
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen.
Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich.
Es ist schon öfters geschehen, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder oder andere Hunde angefallen und gefährlich verletzt haben. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften gegen das freie Laufenlassen von Hunden beachtet werden.
Sie unterstützen damit unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Stadt und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.